Krankschreibung: Was ist erlaubt – und was nicht?
Wer krankgeschrieben ist, muss nicht zwangsläufig den ganzen Tag im Bett verbringen. Oder doch? Was Arbeitnehmer trotz Krankschreibung tun dürfen – und was nicht.
München – Dürfen Krankgeschriebene trotz ärztlicher Bescheinigung einkaufen gehen? Ist ein Spaziergang oder gar eine Reise erlaubt? Wer eine Krankschreibung, auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) genannt, vom Arzt erhält, muss keinesfalls nur das Bett hüten. Gerade bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen kann es sogar wichtig sein, regelmäßig das Haus zu verlassen. Trotzdem sollten Arbeitnehmer im Krankheitsfall einiges beachten. Was Sie bei einer Krankschreibung dürfen und was nicht, erfahren Sie hier.
Krankschreibung: Was ist erlaubt – und was nicht?
Ins Restaurant mit Freunden, Sport und sogar Reisen innerhalb der Europäischen Union (EU) sind grundsätzlich – auch bei einer Krankschreibung – erlaubt. „Zunächst einmal gilt: Krankgeschriebene Arbeitnehmer dürfen nichts tun, was verhindert, dass sie genesen und schnell wieder gesund werden“, erklärt der Rechtsanwalt Dr. Johannes Schipp, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) gegenüber der Deutschen Anwaltsauskunft.

Krankschreibung: Urlaub ist in Ausnahmefällen erlaubt
Wer krankgeschrieben ist, sollte seinem Körper ausreichend Ruhe gönnen. Doch Arbeitnehmer stehen keinesfalls unter Hausarrest. Das sollten Sie bei einer Krankschreibung beachten:
- Sport: Kurze und erholsame Spaziergänge sind meist ausdrücklich erlaubt, da sie die Heilung unterstützen können. Auf sportliche Aktivitäten, die nicht zur Genesung beitragen, sollten Sie allerdings besser verzichten.
- Einkäufe: Wer krankgeschrieben ist, darf natürlich Lebensmittel für den täglichen Bedarf im Supermarkt oder beim Bäcker einkaufen. Doch was, wenn der Chef Sie beim Shopping sieht? Die schlechte Nachricht: Im Extremfall drohen tatsächlich schwere Verwerfungen mit dem Arbeitgeber oder dem Arbeitsgericht. Exzessives Shopping dient nicht gerade der Genesung.
- Kino, Konzert und Theater: Der Besuch eines Konzerts, Kinos oder Theaters ist ein strittiger Punkt. Auch hier kommt es ganz auf die Art der Erkrankung an. Während der Besuch eines Konzerts mit vielen Menschen eher nicht gesundheitsfördernd ist, muss ein Kinobesuch dagegen kein Problem darstellen. Wie dies bei den Kollegen und dem Arbeitgeber ankommt, ist allerdings fraglich.
- Restaurant und Bar: Gegen ein Essen im Restaurant ist zwar grundsätzlich nichts einzuwenden, trotzdem sollte man darauf lieber verzichten. Denn wer spätabends seinen Chef oder Kollegen trifft, gerät schnell in Erklärungsnot.
- Urlaub: In Ausnahmefällen dürfen Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union (EU) verreisen, sofern die Reise die Genesung nicht verzögert. Ein Besuch bei der Familie, die sich während der Krankheit um einen kümmert, ist also durchaus erlaubt. Wer ein Erholungswochende plant, sollte sich dies allerdings vorher unbedingt von seinem Arzt genehmigen lassen. Laut der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein sollte aus dem Attest hervorgehen, das man „für die Dauer der Reise arbeitsunfähig ist und dass keine medizinischen Bedenken gegen die Reise bestehen“.
Hat Ihnen der Arzt ausdrücklich Bettruhe verordnet, müssen Sie wohl oder übel in der Wohnung oder im Krankenhaus bleiben. In diesem Fall sind lediglich Arzt- und Apothekenbesuche sowie der Gang zum Gottesdienst in Ausnahmen erlaubt.
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Krankschreibung: Trotz ärztlichem Attest zur Arbeit – geht das?
Grundsätzlich ja. Wer sich trotz Krankschreibung* gesund fühlt und wieder fit ist, kann auch wieder arbeiten. Und das ohne einen weiteren Arztbesuch. Denn der Schutz durch die gesetzliche Unfall- und Krankenversicherung besteht auch für Krankgeschriebene. Doch: Wer möglicherweise ansteckend ist, sollte unbedingt zu Hause bleiben und seine Kollegen keinesfalls gefährden.
Da Arbeitgeber ihren Angestellten gegenüber eine Fürsorgepflicht besitzen, kann es zudem passieren, dass der krankgeschriebene Arbeitnehmer schnell wieder nach Hause geschickt wird. So können Arbeitgeber für mögliche Schäden haftbar gemacht werden. Die Krankschreibung muss in diesem Fall nicht verlängert werden. *24hamburg.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.
Dieser Beitrag beinhaltet lediglich allgemeine Informationen zum jeweiligen Gesundheitsthema und dient damit nicht der Selbstdiagnose, -behandlung oder -medikation. Er ersetzt keinesfalls den Arztbesuch. Individuelle Fragen zu Krankheitsbildern dürfen von unseren RedakteurInnen leider nicht beantwortet werden.