Krankschreibung wegen Heuschnupfen: Das Urteil des BAG ist eindeutig
Frühlingszeit ist Pollenzeit. Für viele Allergiker beginnt jetzt eine schwere Phase. Ist Heuschnupfen ein Grund, sich krankschreiben zu lassen?
München – Nach aktuellen Statistiken leidet jeder Fünfte Deutsche unter einer Pollenallergie. Im Frühjahr, wenn die Pollen der Pflanzen in der Luft sind, beginnt für viele Menschen eine schwere Zeit. Angefangen von Niesen über juckende Augen bis hin zu allgemeiner Abgeschlagenheit reichen die Symptome. Wie sind die rechtlichen Möglichkeiten, sich wegen Heuschnupfen krankschreiben zu lassen?
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Krankschreibung wegen Heuschnupfen: Das Urteil des BAG ist eindeutig
Unter Heuschnupfen leiden rund 20 Prozent der Deutschen. Häufige Anzeichen sind Niesen, Juckreiz und Abgeschlagenheit. Bei manchen kommt auch noch die Frühlingsmüdigkeit obendrauf. Ist man mit den Symptomen nicht mehr in der Lage, in normalen Umfang seiner Arbeit nachzugehen, gilt man als arbeitsunfähig. Aber ist Heuschnupfen nicht einfach ein Schnupfen? Sollte man deshalb zum Arzt, sich krankschreiben und zu Hause bleiben?
Allergien, darunter Heuschnupfen, gehören nicht zu harmlosen Krankheitserscheinungen. Die Betroffenen leiden teilweise unter den Reaktionen des Körpers, die den geregelten Tagesablauf durcheinander bringen. Manches Mal kann es dazu führen, dass sie nicht in der Lage sind, weiterzuarbeiten. Somit haben auch Heuschnupfen-Patienten ein Recht auf Krankschreibung.
Krankschreibung wegen Heuschnupfen: Das sagt der BAG
Schon im Jahre 1992 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil entschieden, dass Beschäftigte dann arbeitsunfähig sind, wenn ihr Zustand es nicht zulässt, die vorgesehene Arbeit auszuführen, oder wenn die Gefahr besteht, dass sich während der Arbeit ihr Gesundheitszustand extrem verschlechtert (BAG-Urteil vom 29.01.1992, Az. 5 AZR 37/91). Dies gelte unabhängig von der Art der Erkrankung. Somit auch bei Heuschnupfen.
Heuschnupfen: Wann Sie zum Arzt gehen sollten
Augentropfen und Nasensprays versprechen schnelle Linderung bei Heuschnupfen. Helfen diese nicht, ist es besser, einen Arzt zu konsultieren, der auch die Krankschreibung vornehmen kann.

Wie und wann die Krankmeldung zu erfolgen hat, sollte im Arbeitsvertrag enthalten sein. Außerdem sollten Sie im Arbeitsvertrag auf Klauseln zu Arbeitszeit und Kündigungsfrist achten. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie das Thema beim Arbeitgeber ansprechen. So verhalten Sie sich im Krankheitsfall richtig:
- Teilen Sie die voraussichtliche Dauer der Krankmeldung Ihrem Arbeitgeber mit.
- Unterlassen Sie alles, was die Genesung verzögert.
- Reichen Sie ein ärztliches Attest zu der vertraglich oder gesetzlich festgelegten Frist ein.
- Legen Sie bei Verlängerung der Krankmeldung eine Folgebescheinigung vor Ablauf vor.
Krankschreibung bei Heuschnupfen: Die Symptome
Bei Heuschnupfen reagieren die Betroffenen auf Pollen. Darunter versteht man die Blütenstaubteilchen. Heuschnupfengeplagte leiden allen voran an Pollen von Getreide, Gräsern und Bäumen wie Birke, Erle und Hasel. Und auch Nadelbäume mit Zapfen oder Birken sollten Allergiker möglichst meiden. Typische Symptome sind eine verstopfte Nase, gerötete, juckende und tränende Augen, Schnupfen, sowie häufiges Niesen. Heuschnupfen tritt hauptsächlich während der Hauptblühperiode im Frühjahr und Sommer auf.
Dieser Beitrag beinhaltet lediglich allgemeine Informationen zum jeweiligen Gesundheitsthema und dient damit nicht der Selbstdiagnose, -behandlung oder -medikation. Er ersetzt keinesfalls den Arztbesuch. Individuelle Fragen zu Krankheitsbildern dürfen von unseren RedakteurInnen leider nicht beantwortet werden.