Abtreibung: Umstrittener Paragraf wird entfernt – Ärzte dürfen Frauen jetzt umfassend informieren
Der Paragraf 219a zum Werbeverbot war am 24. Juni Thema im Bundestag. Entschieden wurde, ob Ärzte bald straffrei über Schwangerschaftsabbrüche informieren dürfen.
Eine ungewollte Schwangerschaft ist für Betroffene eine enorm belastende Situation. Eine schwere Entscheidung muss getroffen werden: Behalte ich das Kind, gebe ich es zur Adoption frei oder lasse ich abtreiben? Besonders wichtig ist in solchen Situationen umfangreiche Aufklärung und Information. Doch genau hier gab es in der Vergangenheit gesetzliche Einschränkungen. So durften Frauenärzte und -ärztinnen nach Paragraf 219a ihren Patientinnen nicht den Vorschlag eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs unterbreiten, ohne sich dabei möglicherweise strafbar zu machen. Doch am 24. Juni 2022 wurde dieser Paragraf im Bundestag gekippt.
Wie auch die Deutsche Presseagentur (dpa) informiert, wurde zum 24.6.22 die Aufhebung des umstrittenen Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche im Bundestag beschlossen. Eine große Mehrheit der Abgeordneten stimmte für den Regierungsentwurf zur Streichung des entsprechenden Gesetzesparagrafen 219a aus dem Strafgesetzbuch, heißt es vonseiten der dpa.

Über Abtreibung informieren: Freiheitsstrafe für Mediziner war möglich
Im Strafgesetzbuch heißt es in Paragraf 219a: „Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“. Problematisch war dieser Paragraf in der Vergangenheit deshalb, weil Mediziner und Medizinerinnen nicht umfassend über eine Abtreibung informieren konnten, ohne Strafverfolgung zu riskieren.
Doch das soll ab sofort der Geschichte angehören. Neben der Streichung von 219a sieht der Bundestagsbeschluss vor, dass Urteile gegen Ärztinnen und Ärzte, die seit 3. Oktober 1990 auf Basis des Paragrafen ergangen sind, aufgehoben werden, informiert die dpa. Das Gesetz müsse formal aber noch den Bundesrat passieren, er kann aber ohne die Zustimmung der Länderkammer in Kraft treten, heißt es weiter. (jg)